Geschäftsbedingungen der Multicam GmbH
Geschäftsbedingungen der MultiCam GmbH
Stand: 24.04.2017
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Für sämtliche Leistungen der Multicam GmbH (Gesellschaft) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Kaufrechts und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen die vorliegenden Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung.
1.2 Etwaige diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Allgemeinen Geschäfts- bedingungen oder diesen gleichstehende Vertragsgrundlagen des Kunden gelten; sofern die Gesellschaft ihrer Anwendung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, mit jedem Vertragsabschluss als abbedungen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Jede Mitteilung des Kunden mit einer Produktbeschreibung, insbesondere unter Angabe von Maßen, Gewichtsangaben, Abbildungen, Zeichnungen oder Skizzen gilt unabhängig von ihrer Bezeichnung als Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots durch die Gesellschaft. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich. Die Gesellschaft haftet für Fehler dieser Angaben nicht.
2.2 Liegt dem Angebotsschreiben der Gesellschaft eine gesonderte Produktbeschreibung (Broschüre) an, so sind sämtliche darin enthaltenen, auf die im Angebotsschreiben enthaltenen Gegenstände bezogenen Angaben Bestandteil des Angebots.
2.3 Für jedes Angebot gelten die von der Gesellschaft in ihren zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden Preislisten angegebenen Preise. Bei den von der Gesellschaft in den Preislisten angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. Etwaig zu entrichtende Umsatzsteuer hat der Kunde zu tragen.
2.4 Der Kunde kann das Angebot durch Unterschrift unter dem Angebotsschreiben oder durch gesonderte schriftliche Erklärung annehmen. 2.5 Die Annahme des Angebots unter Veränderungen der Angaben aus dem Angebotsschreiben oder aus der Broschüre gilt als neues Angebot des Kunden. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme seines Angebots durch die Gesellschaft besteht nicht.
2.6 Die Gesellschaft kann ein durch den Kunden geändertes Angebot auch durch vollständige und fristgemäße Lieferung annehmen.
3. Leistungspflicht der Gesellschaft
3.1 Die geschuldete Leistung der Gesellschaft bestimmt sich ausschließlich nach den Angaben aus dem durch Angebot und Annahme begründeten
Vertragsverhältnis. Andere Angaben der Gesellschaft, etwa in Katalogen oder im Internet, sind unverbindlich.
3.2 Die Gesellschaft schuldet im Übrigen nur Leistungen mittlerer Art und Güte nach den anerkannten Regeln der Technik.
3.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten Dritter zu bedienen.
4. Lieferung/Annahmeverzug
4.1 Soweit nicht ausdrücklich durch Vertrag anders vereinbart, gilt der Sitz des Kunden als Ort für die Anlieferung (Lieferort).
4.2 Der Kunde stellt am Lieferort ausreichend qualifiziertes Personal und die notwendigen Geräte zur Entladung auf seine Kosten zur Verfügung.
4.3 Angaben zur Lieferzeit sind vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung unverbindlich. Ist eine Lieferzeit nicht vertraglich vereinbart, so hat die Lieferung in angemessener Frist zu erfolgen.
4.4 Erklärt die Gesellschaft die Versandbereitschaft einer Bestellung, so hat der Kunde die Lieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach der Erklärung in Empfang zu nehmen.
4.5. Kann der Kunde die Lieferung nicht innerhalb der Frist entgegennehmen, gerät er in Annahmeverzug. Die Gesellschaft ist berechtigt, während des Verzuges die Lieferung auf Kosten des Kunden zwischenzulagern. Mit Eintritt des Annahmeverzugs wird die vertraglich vereinbarte Gegenleistung fällig.
4.6 Erhält der Kunde die Lieferung nicht innerhalb der fünf Kalendertage nach Erklärung der Versandbereitschaft, so ist die Gesellschaft nur zur Nachlieferung verpflichtet,, wenn der Kunde innerhalb weiterer fünf Tage die Gesellschaft in Schriftform über das Ausbleiben der Lieferung informiert hat.
4.7 Die Gesellschaft kann eine unverhältnismäßig teure, unzumutbare oder unmögliche Nachlieferung ablehnen, wenn sie dem Kunden eine Gutschrift erteilt.
5. Gefahrübergang
Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden. Mit Erklärung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt/Verwahrung
6.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Gesellschaft. Dies gilt auch, wenn die einzelne
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Forderung in laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.
6.2 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde das Eigentum der Gesellschaft als Verwahrer wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, die V orbehaltsware sorgfältig und getrennt von sämtlichen anderen, im Eigentum des Kunden oder von Dritten stehenden Gütern zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen. Ihm ist es untersagt, Kennzeichen oder Verpackungen der Ware zu verändern, zu beschädigen oder zu verfremden.
6.3 Der Kunde gestattet der Gesellschaft sich durch Vertreter jederzeit und überall von der ordnungsgemäßen Verwahrung der Vorbehaltsware zu überzeugen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Untergang und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Versicherer hiermit an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.
6.5 Zur Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn dies im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen und zum gängigen Marktpreis erfolgt. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Verfügung über die V orbehaltsware entstehenden Rechte und Ansprüche, höchstens jedoch bis zur Höhe sämtlicher der Gesellschaft noch geschuldeten Forderungen, an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung an. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abtretung dem Abtretungsgegner anzuzeigen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen, Abtretungen oder Übereignungen der V orbehaltsware, einschließlich Sicherungs- übereignungen, sind unzulässig.
6.6 Sämtliche Rechte des Kunden an der V orbehaltsware, insbesondere das Besitzrecht daran, enden, sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, oder die Vermögenslage des Kunden sich erheblich verschlechtert, etwa bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Rücklastschriften in erheblichem Umfang, V erhandlungen des Kunden über einen Teilverzicht seiner Gläubiger, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, etc., oder wenn der Kunde unrechtmäßig über die V orbehaltsware verfügt. Die Gesellschaft behält sich in diesen Fällen vor, bereits geleistete Teilzahlungen zurückzuerstatten.
7. Zahlungsbedingungen/Preise
7.1 Der Preis einer Bestellung ist vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Bestimmung in der auf der Rechnung angegeben Währung zu zahlen.
7.2 Zahlungen erfolgen ohne jeden Abzug. Sie werden entsprechend der im Angebotsschreiben der Gesellschaft genannten oder sonst ausdrücklich vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
7.3 Eine Zahlung gilt erst als endgültig erfolgt, wenn der Gesellschaft eine entsprechende Bestätigung vorliegt.
7.4 Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen zulässig.
7.5 Zahlt der Kunde nicht entsprechend der Zahlungsbedingungen, ist die Gesellschaft berechtigt, nach § 353 HGB Zinsen zu verlangen. Kommt der Kunde in Verzug so kann die Gesellschaft daneben Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe (§ 288 BGB) verlangen.
8. Gewährleistung/Leistungsstörung
8.1 Die Gesellschaft gewährleistet, dass die von ihr hergestellten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und anschließend für weitere zwölf Monate frei von Sachmängeln (§ 434 Abs.1 BGB) ist.
8.2 Bei offensichtlichen Mängeln kann der Kunde Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung nur geltend machen, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach ihrem ersten Auftreten in Schriftform geltend gemacht hat. Der Gesellschaft ist Gelegenheit zu geben, die Ware in Augenschein zu nehmen.
8.3 Die Gesellschaft ist zur Sachmängel- gewährleistung nicht verpflichtet, wenn der Kunde a) nach Kenntnis eines Mangels die Ware weiter nutzt,
b) die Ware ohne die Anweisungen der Gesellschaft zu beachten oder ohne deren schriftliche Zustimmung selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht,
c) Veränderungen an der Ware selbst vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen, etwa um gesetzlichen oder behördlichen Auflagen zu entsprechen, oder
d) der Mangel durch unsachgemäße Handhabung oder Verwendung aufgetreten ist.
8.4 Der Gesellschaft steht es frei im Falle der Gewährleistung schadhafte Teile oder Waren zu reparieren, zu ersetzen oder unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzungsgebühr den Bestellwert zu erstatten.
8.5 Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung der beschädigten Ware zu tragen. Für ersetzte Teile übernimmt die Gesellschaft eine Gewährleistung bis zum Ablauf der ursprünglichen zwölf Monatsfrist.
8.6 Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile, wie Dichtungen, Lager, Riemen, Schneiden, Elektroden, etc..
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Die Gesellschaft haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
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sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen.
9.2 Im Übrigen ist die Haftung der Gesellschaft auf den Wert der jeweiligen Bestellung beschränkt. V on der Haftung ausgenommen sind reine wirtschaftliche Schäden, wie etwa entgangener Gewinn, Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Imageschäden, etc.
9.3 Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft betroffen ist.
9.4 Eine weitergehende Haftung ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.5 Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls seitens der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder V orsatz vorliegt, sowie bei einer zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Höhere Gewalt
10.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Gesellschaft für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
10.2 Die Gesellschaft ist in diesen Fällen daher berechtigt, den Lieferzeitpunkt angemessen zu verändern, die Liefermenge angemessen zu verringern oder, wenn erforderlich, vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben. Dauert die Ursache länger als 180 Tage, so kann der Kunde den Vertrag kündigen.
11. Aus- und Einfuhrbestimmungen
11.1 Sind für die Ein- oder Ausfuhr der Waren Kontrollbestimmungen oder Ein- bzw. Ausfuhrbeschränkungen in Kraft,
so hat der Kunde die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die entsprechende Prüfung obliegt dem Kunden.
11.2 Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Gesellschaft nach vorheriger Fristsetzung vom V ertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
12. Rechte Dritter/Urheberrechte
12.1 Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen V orgaben oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, die Gesellschaft von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen.
12.2 An Mustern und V orschlägen, Zeichnungen oder technischen Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung behält sich die Gesellschaft sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
13.2 Für Zustellungen an die Gesellschaft gilt die für den Ort der Niederlassung der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland maßgebliche Adresse. Für Zustellungen an den Kunden gilt der im öffentlichen Register eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder, in Ermangelung einer entsprechenden Eintragung jede auf einem Geschäftsbrief des Kunden angegeben Adresse.
13.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Ort der Niederlassung der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort.
13.4 Für alle Rechtsstreitigkeiten bestimmt der Erfüllungsort den Gerichtsstand.
13.5 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das jeweils aktuelle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
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